Über uns

Willkommen zu den faszinierenden Kulturveranstaltungen des Fördervereins! Tauchen Sie ein in eine Welt voller Inspiration, Kunst und intellektuellem Austausch. Der Förderverein ist stolz darauf, Ihnen eine vielfältige Palette an kulturellen Ereignissen präsentieren zu können. Mit Leidenschaft und Engagement haben wir ein abwechslungsreiches Programm zusammengestellt, das alle Sinne anspricht und ein unvergessliches Erlebnis garantiert. Lassen Sie sich von unseren Kulturveranstaltungen inspirieren, berühren und zum Nachdenken anregen. Wir laden Sie herzlich ein, Teil unserer Veranstaltungen zu sein und gemeinsam unvergessliche Momente zu erleben. Unser Verein führt den Namen „Förderverein für psychosoziale Innovationen (PS-Innovation)“.

Herr Rüdiger Sanders

Vorstand

Frau Johanna Hauf

Vorstand

PS-Innovation hat es sich zur Aufgabe gemacht, psychosozial innovative Projekte in ihren Anfangsphasen zu fördern und finanziell zu unterstützen. Aktuell befinden sich fünf Projekte in der Entwicklung.

Zu diesen Projekten zählt der Aufbau eines Kultursalons, der auf die Tradition des Kultursalons im 19. Jahrhundert zurückgreift.

Des Weiteren wird an Foren gearbeitet, die die Bedeutung der Geistesgeschichte des 19. Jahrhunderts für die Erneuerung des demokratischen Prozesses und des demokratischen Bewusstseins im Zeitalter der 4. Technologischen Revolution aufgreifen und weiterentwickeln sollen. Besonders wichtig ist hierbei die Bewältigung der Herausforderungen einer zunehmend komplexen menschlichen Gesellschaft im Kontext von Globalisierung, interkultureller Bevölkerungsstruktur, veränderter Altersstruktur und der Vermischung religiöser Weltanschauungen und ihrer Institutionen.

Ein weiteres Vorhaben beinhaltet genealogische Forschung und Stammbaumanalyse mit dem Ziel, den Familienstammbaum zu verbessern und zu heilen. Hierbei werden existenzielle Konfliktereignisse identifiziert, die transgenerationale Traumata verursachen und aufrechterhalten, und die die individuelle Biografie eines Familienmitglieds negativ beeinflussen und Lebenswege erheblich erschweren können.

Zudem wird an der Entwicklung digitaler gesundheitspädagogischer Programme gearbeitet, die Verhaltens- und Erlebensmuster verändern sollen, die krankheitswertige Prozesse wie chronische Erkrankungen bedingen und aufrechterhalten. Hierbei liegt der Fokus auch auf der Entwicklung von Resilienzverhalten und -erleben durch die Förderung von Konfliktmanagementstrategien, die in akuten Krankheitsprozessen die Krankheitsverarbeitung erleichtern, wie beispielsweise Angstbewältigungsstrategien im Rahmen von Operationen.

Des Weiteren wird eine Altersakademie entwickelt, die einen Bildungsgang, auch in Form von Online-Kursen, für Menschen ab 65 Jahren bereitstellt. Ziel ist es, den komplexen Anforderungen des Alterns wie beispielsweise Einsamkeit, Endlichkeit, Gesundheitsprävention und Sinnerleben besser gerecht zu werden.

Wir laden Sie herzlich ein, die faszinierende Welt der Kultur in all ihren Facetten zu entdecken! Wir freuen uns darauf, Sie bei unseren kommenden Kulturveranstaltungen willkommen zu heißen.

Zusätzlich freuen wir uns über weitere Ideen für spannende Projekte. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an kontakt@psinnovation.berlin.

Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,

Frau Johanna Hauf

Herr Rüdiger Sanders

Förderverein für psychosoziale Innovationen e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein für psychosoziale Innovationen“.
2. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
„eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung. Er erfüllt seine Aufgabe durch den Aufbau und die
Unterstützung von psychosozialen Innovationen
Erläuterung: „psychosoziale Innovationen“
Innovationen sind auf dem Boden moderner wissenschaftlicher Erkenntnisse
neuartig ausgerichtete Verfahren, Methoden und/oder Prozesse. Auf dem Boden
moderner psychologischer und soziologischer Forschung gilt es den Menschen zu
bilden und mit seinen neu zu erwerbenden Kompetenzen produktiver in das
Gemeinschaftsleben zu integrieren.
Beispiele dieser neueren Forschung sind Konzepte zur emotionalen und sozialen
Kompetenz, der Resilienzfähigkeit und die umfangreichen neueren Studien zur
Einsamkeitsforschung.
Unter psychosozialer Innovation ist vornehmlich zu verstehen, dass die Ausbildung in
den o.g. Kompetenzen im Rahmen des Handelns und der zwischenmenschlichen
Begegnung gefordert, gefördert und gebildet werden muss, um psychosozial
wirksam und stabil zu sein. Die psychosozialen Projekte sind so konzipiert und
strukturell gestaltet, dass dieser Bildungsprozesse gewährleistet und gesichert sind.
Zwecke des Vereins:
– Förderung Bildung und Erziehung
– Förderung von Kunst und Kultur
Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
– Förderung Bildung und Erziehung:
Integration von pädagogischer, therapeutischer und strategischer Arbeit durch
spezielle psychosoziale Projekte wie z.B. dem Aufbau eines
Bewegungskindergartens, einer Jugendakademie, einer Altersakademie.
Vorträge, Seminare, Schulungen als Förderung der Bildung.
– Förderung von Kunst und Musik:
Etablieren und finanzieren von speziellen Konzertreihen, in denen die Musik
als universelle Sprache und Bildungsgegenstand mit anderen Bereichen wie
z.B. Kunst, Geschichte, Philosophie und Psychologie in Verbindung gebracht
wird.

§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Eintritt der Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die
das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung
einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der
Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des
Vorstands erforderlich.
§ 7 Ausschluss der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zu lässig.
3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die
Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei
Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den
Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend
war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein
aus.
2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden
Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der
Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die
letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft
hingewiesen werden.
4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem
betroffenen Mitglied bekanntgemacht wird.

§ 9 Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu
entrichten.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand (§ 11 und § 12 der Satzung),
2. die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 17 der Satzung).

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aufgrund der kleinen Anzahl der Mitglieder aus
dem Schriftführer und der Kassiererin.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, gerichtlich und
außergerichtlich.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
einem Jahr bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten
Vorstands im Amt.
4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem
Verein.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung
und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche
Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000,- (m.W.:
eintausend) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert, jedoch mindestens
a) jährlich einmal,
b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, haben der Vorstand der nach
Abs. 1 Buchst, a zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine
Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des
Vorstands Beschluss zu fassen.

§ 14 Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist
von 2 Wochen zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung {=
die Tagesordnung) bezeichnen.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte
bekannte Mitgliederanschrift.

§ 15 Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die
Anwesenheit von 3/4 der Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene
Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4
Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit
derselben Tagesordnung einzuberufen.
4. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten
Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem
Zeitpunkt zu erfolgen.
5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte
Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
6. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 16 Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der
Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss
schriftlich erfolgen.
5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine
Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
6. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder
(Absätze 2, 3 und 5) als NEIN-Stimmen.

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu Unterschreiben.
Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unter- Zeichnet der letzte
Versammlungsleiter die ganze Nachschrift.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 18 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
(vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung kann
die Auflösung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließen.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§11 der Satzung),
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an die DGA – Deutsche Gesellschaft für Ayurveda e.V., der es unmittelbar
und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, den 20.04.2022

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